Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Visuvision 1/4
Allgemeine Geschä ftsbedingungen Visuvision Thiemo Ullmann Neumarkter Str. 45, 90584 Allersberg Tel.: 0170 / 8004706
Allgemeiner Geltungsbereich 2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang und Auftragsabwicklung 3. Fertigstellungstermine, Leistungserfüllung und Abnahme 4. Geheimhaltung und Vertraulichkeit 5. Vergütung und Fälligkeit 6. Eigentumsvorbehalt 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte 8. Gewährleistung und Haftung 9. Vorzeitiger Abbruch durch den VP 10. Schlussbestimmungen
Allgemeiner Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Visuvision mit ihren Vertrags-partnern, nachfolgend VP genannt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den VP, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf. 1.2 Abweichende Bedingungen bedürfen jederzeit der Schriftform und gelten nur, wenn diese schriftlich von Visuvision an-erkannt werden. Ebenso sind entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann wirksam, wenn diese von Visuvision ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.3 Mit Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages oder Annahme des Angebotes gelten diese AGB als ange-nommen. 2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang und Auftragsabwicklung 2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit der Angebote betragen ab Angebotsdatum 30 Kalendertage. 2.2 Die Annahmeerklärung des Angebotes seitens des VPs kann per Fax oder E-Mail erfolgen. Hierzu ist das mit einem Angebot versendete Auftragsformular rechtsverbindlich unterzeichnet an Visuvision zuzusenden. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax oder Post seitens von Visuvision zustande. 2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Angebot oder dem Vertrag mit dessen Anlagen. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zu Grunde gelegten Auftragsdaten in sich schlüssig und korrekt sind sowie unverändert bleiben. Die durch nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertragsgegenstandes entstehenden Mehrkosten werden dem VP nach Absprache mit dem VP in Rechnung gestellt. 2.4 Visuvision ist berechtigt, sich für die Ausführung vertraglicher Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen zu bedienen. In diesem Falle werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des VPs. 2.5 Der VP stellt die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten und Informationen zeitgerecht und unentgelt-lich zur Verfügung. Visuvision haftet nicht für das Nichteinhalten der vereinbarten Lieferfrist durch den verspäten Zugang der erforderlichen Unterlagen.
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2.6 Visuvision ist nicht verantwortlich, wenn durch eine lücken- oder fehlerhafte Datenlage das Ergebnis verfälscht und unrichtig
dargestellt wird.
2.7 Der VP versichert, dass er zur Verwendung aller an Visuvision übergebenen Daten berechtigt und in Besitz der erforderlichen
Nutzungsrechte ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der VP
Visuvision von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt jegliche Kosten, die Visuvision aufgrund der Inanspruchnahme
Dritter wegen Rechtsverletzungen durch das vom VP schuldhaft vertrags- und/oder rechtswidrig zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen.
Fertigstellungstermine, Leistungserfüllung und Abnahme
3.1 Vom VP verspätet eingereichte Unterlagen, verspätete (Teil-)Abnahmen und Änderungswünsche des ursprünglich vereinbarten
Auftragsumfangs können eine Verschiebung des Fertigstellungstermins zur Folge haben, ohne dass dies zu
einem Verzug führt.
Visuvision haftet nicht für die Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins aufgrund von Gegebenheiten, die der VP zu
vertreten hat. In einem solchen Fall weist Visuvision den VP auf etwaige Terminverschiebungen hin.
3.2 Ereignisse höherer Gewalt (Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, Streik, Störungen der Telekommunikation und der
Stromversorgung etc.) berechtigen Visuvision, den Liefertermin für die beauftragten Arbeiten um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Ein Schadensersatzanspruch vom VP gegen Visuvision
resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den VP wichtige Termine und Ereignisse nicht eingehalten
werden können oder nicht eintreten.
3.3 Grundsätzlich besteht im Rahmen der gesamten Auftragsabwicklung Gestaltungs- und Ideenfreiheit, insbesondere in
den nicht näher definierten Bereichen der beauftragten Leistung. Daher steht nach Abgabe dem Vertragspartner, in einem
vertretbaren Rahmen, genau ein Korrekturanspruch bezüglich der Gestaltung durch Visuvision zu. Weitere Änderungswünsche
des VPs werden nur gegen Mehrkosten durchgeführt.
3.4 Visuvision verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Der VP kann Beanstandungen gleich
welcher Art innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Leistung schriftlich geltend machen. Innerhalb dieses Zeitraums
werden Korrekturen kostenfrei bearbeitet. Unter Korrekturen wird die Behebung offensichtlicher Fehler von
Visuvision verstanden. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die Leistung als mangelfrei angenommen.
3.5 Visuvision ist nicht verpflichtet, Daten oder sonstige Projektunterlagen über den Auftragszeitraum hinaus aufzubewahren.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Visuvision verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie im Rahmen eines Auftrags vom VP erhält, zeitlich unbeschränkt streng
vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter als auch eventuell herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem
Stillschweigen zu verpflichten.
Vergütung und Fälligkeit
5.1 In Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
5.2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
5.3 Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert er von Visuvision hohe finanzielle Vorleistungen,
kann Visuvision dem VP Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese
Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch nur als reine
Arbeitsgrundlage für Visuvision verfügbar sein.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann Visuvision Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank zuzüglich Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
davon unberührt.
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5.5 Der VP verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von Visuvision verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde diese gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 An allen von Visuvision erstellten Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 6.2 Alle Arbeitsunterlagen und elektronischen Daten, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung durch Visuvision erstellt werden, verbleiben Eigentum von Visuvision. Visuvision ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen an den VP herauszugeben. Visuvision schuldet mit der Bezahlung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, 3D Produktionsdateien usw. Wünscht der VP die Herausgabe von bestimmten Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Visuvision dem VP Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Visuvision geändert werden. 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte 7.1 Alle durch Visuvision erstellten Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechts-gesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 7.2 Dem VP werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Soweit nichts anderes verein-bart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 7.3 Über den Umfang der Nutzung steht Visuvision ein Auskunftsanspruch zu. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weiter-gehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von Visuvision und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. 7.4 An Zwischenergebnissen, nicht ausgeführten Konzepten und nicht abgenommenen Varianten der Arbeiten erwirbt der VP keine Nutzungsrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von Visuvision nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weiter-gegeben werden. 7.5 Die durch Visuvision erstellten Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Visuvision weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Visuvision, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. 7.6 Vorschläge des VPs oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 7.8 Werden Arbeiten von Visuvision ein Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen oder Broschüren veröffentlicht, ist Visuvision als Bildautor zu nennen. Ein solcher Bildnachweis kann in folgender Form angebracht werden: „Visualisierungen – Visuvision“. 7.9 Visuvision behält sich das Recht vor, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeiten für Werbung in eigener Sache ein-zusetzen, es sei denn, dass durch eine gesonderte Regelung eine befristete oder unbefristete Geheimhaltung vereinbart wurde. 8. Gewährleistung und Haftung 8.1 Visuvision haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von Visuvision wird in der Höhe auf die verein-barte Vergütung beschränkt, die sich aus dem betreffenden Auftrag ergibt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. 8.2 Bei entstandenen Schäden an vom VP überlassenen Arbeitsunterlagen und Vorlagen ist die Haftung von Visuvision auf den jeweiligen Materialwert beschränkt. 8.3 Mit der Genehmigung von Entwürfen und Reinausführungen durch den VP übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Visuvision haftet nicht für die in den erstellten Arbeiten enthaltenen Sachaussagen über Pro-dukte und Leistungen des VPs.
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Vorzeitiger Abbruch durch den VP 9.1 Bei einem Abbruch eines Auftrags berechnet Visuvision dem VP eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages. 9.2 Dem VP werden zusätzlich alle angefangenen Arbeitsschritte in Rechnung gestellt. Dabei wird eine bereits begonnene Arbeitsphase als abgeschlossen berechnet. 9.3 Die ganze oder teilweise Verwertung von bis zu diesem Zeitpunkt dem VP gelieferten Zwischenergebnissen bzw. Arbeitsergebnissen durch den VP bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung mit Visuvision. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10.2 Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Regensburg???. Auch für den Fall, dass der VP keinen allgemeinen Gerichts-stand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz im Ausland hat bzw. ins Ausland verlegt, wird der Sitz von Visuvision als Gerichtsstand vereinbart. 10.3 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen un-berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Stand: 21.09.2020